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Wichtige Hinweise: Der Einbau der Zusatzelektronik (Tuning-Chip,Leistungsteigerung) in Deutschland gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO führt dazu, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5StVZO erteilt wird. Der Betrieb eines Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ohne Betriebserlaubnis gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz führt dazu, dass der Haftpflichtversicherung im Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der Betrieb eines Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ohne ausreichende Versicherungsschutz in Deutschland stellt eine Straftat dar. Der Einbau der Zusatzelektronik (Tuning-Chip) führt dazu, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer sowie die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller für die vom Chip-Tuning betroffenen Teile entfallen können. Der Einbau eines Chip-Tunings kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen dies ist im Einzelnen mit der Versicherung zu klären.

Die hier dargestellten Leistungsdaten sind  Anhaltswerte, die je nach Fahrzeug abweichen können . Die tatsächliche Leistungsausbeute ist von der Serientoleranz des Fahrzeugs, dem verwendeten Kraftstoff sowie von verschiedenen Umweltfaktoren abhängig.

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